Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich - Widerspruch gegen anderslautende Bedingungen:
1.1 Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen an Auftraggeber, Zahlungen an uns bzw. Lieferungen und Leistungen an uns von Auftragnehmer sowie unsere Zahlungen an diese, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zusätzlichen Aufträge.
1.2 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden seitens Oswald Räumtechnik GmbH hier­mit ausdrücklich widersprochen. Diese bilden daher keine Vertragsgrundlage.


2. Angebote:
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ausdrücklich Gegenteiliges oder eine Bindungsfrist angegeben ist. Die mit dem Angebot übermittelten Unterlagen und Muster, ins­besondere Zeichnungen, Abbildungen, Proben sowie Maß-, Gewicht-, und sonstige Leistungsangaben stellen nur Richtwerte dar und diese gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht als gesondert ver­einbarte Eigenschaften. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vor­behalten.
2.2 An den übermittelten Unterlagen, insbesondere: Kostenvoranschläge, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen sowie Mustern und Behelfen behalten wir uns Eigentums- bzw. Urheberrecht vor. Diese Unter­lagen dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch für andere Zwecke verwendet werden. 
Weiters sind diese auf unser Verlangen oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzu­stellen.


3. Vertragsabschluss:
3.1 Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsanbot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Wir sind aber auch berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Auftrag­gebers – abzulehnen.
3.2 Unsere Annahme der Bestellung sowie Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter, insbesondere auch Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sowie durch Vertreter gemachte Zusagen sind erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.
3.3 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Selbstbe­lieferung wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.


4. Preis-/ und Zahlungsbedingungen; Aufrechnungen:
4.1 Unsere Preise gelten ab Werk (EXW - Incoterms 2010), jedoch ausschließlich der Verpackung, der Ver­sicherung, der Verladung im Werk und der Umsatzsteuer.
4.2 Zahlungen an uns sind bargeldlos ohne jeden Abzug kostenfrei und innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten. Für den Fall von Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 10 % Punkten über den Basiszinssatz, welcher von der österreichischen Nationalbank verlautbart wird, mindestens aber jährlich 12% der Gesamtforderung sowie die Kosten der Mahnung. Weitere Verzugs­folgen sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Forderungen, deren Bestand vom Auftraggeber uns gegenüber behauptet wird, ist ausgeschlossen, sofern diese nicht rechtskräftig ge­richtlich festgestellt oder von uns anerkannt ist.


5. Lieferung und Verzug:
5.1 Alle unsere Angaben über etwaige Termine und Fristen sind unverbindlich.
5.2 Den voraussichtlichen Liefertermin unserer Lieferungen und Leistungen geben wir mit der Auftragsbestäti­gung bekannt. Sollten nach der Auftragsbestätigung noch vom Auftraggeber zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben beizubringen und/oder eine vereinbarte Anzahlung zu leisten sein, ver­schiebt sich der Liefertermin um jene Frist, welche bis zur vollständigen Beischaffung der Unterlagen und/oder bis zum Eingang der Anzahlung verstrichen ist. Der Liefertermin ist gewahrt, wenn wir dem Auf­traggeber noch vor deren Ablauf unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben; sofern wir durch besondere Vereinbarung zum Versand oder zur Zustellung verpflichtet sind, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn der Liefergegenstand unser Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat.
5.3 Verzögert sich unsere Lieferung durch Umstände, die durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse, wie Betriebsstörungen, Ausfall von Mitarbeitern im größeren Um­fang, Streiks, Verzögerungen in der Anlieferung, Umstände im Risikobereich des Auftraggebers (sofern diese Umstände für die Überschreitung erheblich sind) tritt eine angemessene Verschiebung des Liefer­termins ein. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt.
5.4 Auf Abruf oder zur Anfertigung ohne Versand bestimmte Waren sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Fertigmeldung abzunehmen und vom Werksgelände abzutransportieren. Für den Fall, dass diese Frist ungenützt verstreicht ist der Auftraggeber in Annahmeverzug und ist der Auftrag­geber verpflichtet alle entstehenden Mehrkosten, wie die Kosten der Lagerung, mindestens jedoch monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages, zu leisten. Wir sind in einem solchen Fall außerdem berechtigt, dem Auftraggeber nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist von max. 14 Tagen nach unserer Wahl den Auftraggeber auf seine Kosten zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Für den Fall des Rücktrittes sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis 10% des Entgelts als Entschädigung zu begehren; das Recht zur Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.


6. Gefahrtragung
6.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat. Gleiches gilt auch für Teillieferungen oder für Fälle, in denen wir den Versand bzw. die Zustellung des Liefergegenstandes übernommen haben.
6.2 Verzögert sich die Abholung durch den Auftraggeber oder die Zustellung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald ihm die Lieferbereitschaft mitgeteilt worden ist.


7. Eigentumsvorbehalt, Rücktrittsrecht
7.1 Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller uns sonst gegen den Auftraggeber, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zustehenden Forderungen vor.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware.
7.3 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand nur im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens weiter­veräußern; dies auch dann, wenn er mit einer anderen Sache verbunden oder weiterverarbeitet wurde. Diese Befugnis zur Weiterveräußerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus resultierenden Forde­rungen an Dritte abgetreten werden, der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten im Verzug befindet.
7.4 Der Auftraggeber tritt durch die Veräußerung des Liefergegenstandes entstehende Forderung bereits jetzt an uns ab und hat einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns aber vor, die Forderung selbst einzuziehen sobald der Auftraggeber seinen Zahlungs­verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
7.5 Der Auftraggeber hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und die erforderliche Interventionsmaßnahme gegen Zugriffe Dritter auf den Liefergegen­stand entsteht.
7.6 Bei vertragsunwürdigem Verhaltens des Auftraggebers, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung oder bei Zahlungsunfähigkeit sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages den Liefergegenstand jederzeit zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag sind wir berechtigt 10 % des ursprünglich verein­barten Entgeltes als Entschädigung ohne besondere Nachweise zu begehren. Die Geltendmachung weiterer darüber hinausgehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.


8. Gewährleistung:
8.1 Für verkehrsübliche oder nach den ÖNORMEN, EN oder DIN zu tolerierende Abweichungen vom Maß, Gewicht oder Qualität leisten wir eben so wenig Gewähr wie für Auskünfte über die Eignung des Liefer­gegenstandes für einen bestimmten Zweck. Firmeneigene Normen des Auftraggebers bzw. sonstige aus­drücklich von uns schriftlich akzeptierte, werden dem Vertrag zugrunde gelegt.
8.2 Es ist ausschließlich der Auftraggeber für die Einhaltung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften bei der Verwendung des Liefergegenstandes verantwortlich. 
8.3 Liefergegenstände sind vom Auftraggeber unverzüglich nach deren Übernahme zu untersuchen; hierbei ist der Liefergegenstand insbesondere auf offensichtliche Beschädigungen sowie die Einhaltung der verein­barten Qualitäten und Quantitäten zu prüfen. Beschädigungen oder Abweichungen von Qualität oder Quantität sind uns umgehend, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Liefergegen­stände beim Auftraggeber schriftlich, per Telefax oder E-Mail anzuzeigen. Beschädigungen sind mittels Fotos, die der Mangelanzeige beizufügen sind, zu belegen. Etwaige Abweichungen von Qualität oder Quantität sind in Textform eindeutig zu präzisieren.
8.4 Andere, als die unter 8.3 definierten Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail anzuzeigen. Diese Anzeige hat den vom Mangel betroffenen Liefergegenstand, den Mangel im Einzelnen selbst sowie die Begleitumstände, unter welchen der Mangel aufgetreten ist, genau zu bezeichnen. Unterlässt der Auftraggeber diese unverzügliche Anzeige, so kann er spätere An­sprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst oder aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung nicht mehr geltend machen.
8.5 Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um ein Werkzeug, sind Maße (Länge, Durchmesser) sowie die Ausführung von Schaft- und Endstück zu untersuchen. Das Werkzeug ist baldmöglichst zu erproben und das damit hergestellte Werkstück ist zu prüfen und zu vermessen. Ergeben sich aus dieser Prüfung bzw. aus dem Messprotokoll negative Abweichungen gegenüber den Anforderungen aus der dem Auftrag zu Grunde liegenden Werkstückzeichnung hat uns der Auftraggeber Prüfbericht sowie Messprotokoll und das vermessene Werkstück zur Gegenprüfung zur Verfügung zu stellen. Startet der Auftraggeber die (Serien-) Produktion ohne vorherige Erprobung des Werkzeugs, sind wir für fehlerhaft produzierte Werkstücke und daraus unmittelbar oder mittelbar resultierende Folgeschäden nicht ersatzpflichtig.
8.6 Bei Werkzeugen als Liefergegenstand leisten wir Gewähr dafür, dass das Werkzeug zum Zeitpunkt der Auslieferung aus der vereinbarten Materiallegierung besteht und diese Legierung die vereinbarte Härte (Maßeinheit: „HRC“) aufweist. Ferner leisten wir Gewähr dafür, dass das Räumwerkzeug zum Zeitpunkt der Auslieferung das vereinbarte Profil maßhaltig und mit der vereinbarten Oberflächenqualität in das / (die) vertraglich vereinbarte(n) Werkstück(e) räumt. Jede weitere Gewährleistung bei Werkzeugen ist aus­geschlossen, da es sich um sog. „Verschleißwerkzeuge“ handelt, welche durch jeden bestimmungs­gemäßen Einsatz abstumpfen und sich dadurch verschlechtern. Ferner kann der Zustand des Werkzeuges nach dessen Auslieferung durch viele verschiedene Faktoren, welche ausschließlich in der Sphäre des Auftraggebers liegen, negativ beeinflusst werden. Zu diesen Faktoren zählen insbesondere Material­zusammensetzung und Zugfestigkeit zu bearbeitender Werkstücke, die Qualität des verwendeten Kühl­schmierstoffes, der Zustand von Schaft- und Endstückhalter der Maschine, auf welcher das Werkzeug ein­gesetzt wird, Handling Fehler bei Einlagerung, Transport, Rüsten und Instandsetzung des Werkzeuges.
8.7 Handelt es sich bei dem Liefergegenstand nicht um ein Werkzeug, leisten wir - sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde - für unsere gelieferten Produkte Gewähr für die Dauer von 6 Monaten. Für die Lieferung als unbeweglich anzusehende Sachen sowie Arbeiten an unbeweglichen oder an als unbeweglichen an­zusehenden Sachen leisten wir Gewähr für die Dauer von 12 Monaten. In jedem Fall hat der Auftraggeber zu beweisen, dass der innerhalb der Gewährleistungsfrist vorgekommene Mangel schon bei Übergang der Gefahr vorhanden war. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr zu laufen.
8.8 Für den Fall, dass wir Gewähr zu leisten haben, werden wir binnen angemessener, mindestens 6- wöchiger Frist, den Mangel nach unserer Wahl verbessern, indem wir den mangelhaften Gegenstand gegen eine mangelfreien austauschen oder eine Preisminderung gewähren oder den Vertrag – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – aufheben. Die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponente gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommene oder versuchten Mängelbehebung werden nicht erstattet.
8.9 Sofern von uns gewünscht und dem Auftraggeber zumutbar, ist der Liefergegenstand unverzüglich auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers an uns zur Durchführung der Gewährleistungsarbeiten zu ver­senden, widrigenfalls jegliche Gewährleistungspflicht erlischt.


9. Produkthaftung und Haftungsbeschränkungen
9.1 Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und der Ersatz von Schäden aus An­sprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen.
9.2 Der Auftraggeber ist für an uns beigestellte Zeichnungen, Muster, Modelle oder sonstige Unterlagen selbst verantwortlich. Für den Fall, dass wir bei der auftragsgemäßen Fertigung und Lieferung von Dritten in An­spruch genommen werden, wird uns der Auftraggeber schad- und klaglos halten.


10. Verschwiegenheitsklausel
10.1 Jeder Geschäftspartner ist verpflichtet, unsere Bestellungen bzw. unsere Angebote und Auftragsbestäti­gungen sowie alle mit diesen Dokumenten zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Des Weiteren ist er zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet. 
10.2 Eine Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.


11. Schlussbestimmungen
11.1 Auf Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist österreichisches Recht unter Ausschluss der jeweiligen Kollisions- und Verweisungsnormen und die im Erfüllungsort geltenden Gebräuche im Geschäftsverkehr anzuwenden; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 
11.2 Erfüllungsort für Lieferungen und sonstige Leistungen und Zahlungen ist Linz. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, wird das für Linz sachlich zu­ständige Gericht vereinbart.
11.3 Der Auftraggeber erteilt uns bereits jetzt die Ermächtigung zur Namensabfrage im Grundbuch über das gesamte Bundesgebiet.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die gänzliche oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.